Adresse Almelostraße 3
D-48529 Nordhorn
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(Stand Juli 2022)
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen! gelten für sämtliche Verträge unseres Unternehmens, der Natursteinwerke Monser GmbH (im Folgenden: Monser), Almelostraße 3, 48529 Nordhorn, mit Verbrauchern entsprechend § 13 BGB und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und sind Bestandteil dieser Verträge. Soweit im folgenden Regelungen auf Unternehmer als Kunden beschränkt sind, sind hiervon auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umfasst.
(2) Entgegenstehende oder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen! der Fa. Monser abweichende Bedingungen des Kunden, der Unternehmer ist, erkennt die Fa. Monser nur an, wenn diese ausdrücklich zumindest in Textform der Geltung zustimmt.
(3) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Dies gilt nicht, sofern der Kunde Verbraucher ist; in diesem Falle geltend bzgl. der Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzlichen Regelungen über die Einbeziehung von AGBs. Die nachfolgenden Regelungen gelten ferner, sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, auch für zukünftige Geschäfte des jeweiligen Kunden mit der Firma Monser, soweit es sich hierbei um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(4) Die nachfolgenden Regelungen gelten ausdrücklich nicht für Verträge, die zwischen der der Firma Monser und deren Lieferanten abgeschlossen werden.
(5) Im Übrigen gelten die nachfolgenden Regelungen für sämtliche Verträge von Kunden mit der Firma Monser, sofern die Bedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind und einzelvertraglich nicht ein anderes bestimmt wurde.
(1) Sämtliche Angebote der Fa. Monser sind freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie technische Daten dienen nur der allgemeinen Warenbeschreibung und sind nur annähernd maßgebend.
(2) Sofern die Bestellung eines Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann die Fa. Monser dieses innerhalb von 1 Woche nach Zugang der Bestellung annehmen. Angebote, die Fa. Monser nicht innerhalb dieses Zeitraums annimmt, gelten als abgelehnt; dies gilt nicht, sofern der Kunde Verbraucher ist.
(1) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich die Fa. Monser das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Fa. Monser erteilt dem Kunden ihre ausdrückliche Zustimmung in Textform. Soweit die Fa. Monser das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 (2) dieser AGB annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden. (2) Die Regelungen gemäß § 3 Abs. 1 gelten nicht, sofern der Kunde Verbraucher ist; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(1) Sofern nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, gelten die seitens der Fa. Monser angegebenen Preise inklusive Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe so wie zzgl. etwaiger anderer Zölle und öffentlicher Abgaben und zzgl. Transportkosten und zzgl. etwaiger Verpackungskosten. Die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen. (2) Die Zahlungen an die Fa. Monser haben ausschließlich auf das in der jeweiligen Rechnung genannte Konto unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger Vereinbarung, die zumindest in Textform zu erfolgen hat, zulässig.
(3) Ab Beginn des Zahlungsverzugs schuldet der Kunde der Firma Monser zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt der Zinssatz 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Ist der Kunde Unternehmer beträgt der Zinssatz 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz.
(4) Eine Zahlung durch Wechsel oder Scheck ist ausgeschlossen, es sei denn dieser Vorgehensweise wird vorher ausdrücklich zugestimmt.
(5) Zahlungen des Kunden werden auf die jeweils älteste offene Forderung verrechnet, es sei denn, der Kunde hat eindeutige Tilgungsbestimmungen getroffen.
Soweit zwischen der Firma Monser und dem Kunden ein Kaufvertrag oder ein Werklieferungsvertrag im Sinne des § 650 BGB geschlossen wurde, gelten die Regelung dieses Abschnitts.
(1) Für Gewährleistungsrechte des Kunden geltend folgende Regelungen:
a) Soweit die in den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen der Fa. Monser enthaltenen Angaben nicht von dieser ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend. Alle Materialien im Angebot sind aus Naturstein oder natürlichen Zusammensetzungen. Bei den Naturprodukten, kann es zu Abweichungen in Farb-, Struktur- oder Korn- und Gesteinsgröße gegenüber Mustern oder vorherigen Lieferungen gleicher Produktbezeichnung kommen. b) Soweit das gelieferte Produkt nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, so ist die Fa. Monser zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Fa. Monser aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
c)Die Sache entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn aa) sie nicht die zwischen dem Kunden und der Firma Monser vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder bb) sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder cc) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
d) Soweit nicht zwischen dem Kunden und der Firma Monser unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde, unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von der Firma Monser oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, erwarten kann oder e) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das die Firma Monser dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder e) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann. f) Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Firma Monser über die objektiven Anforderungen der Sache setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Für Gewährleistungsansprüche gelten ferner folgende Bestimmungen:
a) Ist der Kunde Verbraucher, so hat er bei Vorliegen eines Mangels zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Fa. Monser ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die Fa. Monser die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
b) Ist der Kunde Unternehmer, so setzen Gewährleistungsrechte des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
aa) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die Fa. Monser die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist der Firma stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. bb) Gesetzliche Rückgriffansprüche bleiben von dieser Regelung ohne Einschränkung unberührt. cc) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. dd) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der Firma Monser gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
c) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre für Neuware und 1 Jahr für gebrauchte Ware, gerechnet ab Gefahrübergang, sofern der Kunde Verbraucher ist. Ist der Kunde Unternehmer so verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei dem Kunden oder Abholung der Ware durch den Kunden ab Werk für Neuware; bei Kauf von gebrauchter Ware sind Gewährleistungsansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, ausgeschlossen. Soweit das Gesetz, insbesondere gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §445b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel), längere Fristen als in diesem Abschnitt genannten zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Kunde zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an die Fa. Monser oder auf deren Veranlassung einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Kunden übergeben wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
d) Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Fa. Monser oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
e) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Fa. Monser die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. aa) Die Fa. Monser haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, der gesetzlichen Vertreter der Fa. Monser oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die Fa. Monser bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die Fa. Monser allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. bb) Die Fa. Monser haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Fa. Monser haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Fa. Monser im Übrigen nicht. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist. cc) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit Haftung der Firma Monser ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
f) Die Fa. Monser behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor. aa) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die Fa. Monser unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Fa. Monser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde ggü der Fa. Monser für den entstandenen Ausfall. bb) Ist der Kunde Unternehmer, so gilt ferner Folgendes: Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag der Fa. Monser In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht im Eigentum der Fa. Monser stehenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Fa. Monser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass eine Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der Fa. Monser anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Fa. Monser verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der Fa. Monser gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an die Fa. Monser ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Fa. Monser nimmt diese Abtretung schon jetzt an. cc) Die Fa. Monser ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
g) Für Lieferfristen gelten folgende Regelungen: aa) Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind die von der Fa. Monser angegebenen Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
bb) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. cc) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Fa. Monser berechtigt, den ihr hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt es seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. dd) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
Soweit zwischen der Fa. Monser und ihrem Kunden ein Werkvertrag geschlossen wurde, gelten die Regelung dieses Abschnitts.
a) Der jeweilige Auftrag an die Fa. Monser ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag und/oder der Auftragsbestätigung. Soweit im Rahmen dieses Abschnitts oder einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Werkvertrag.
b) Die Vergütung ist grundsätzlich nach Fertigstellung und Abnahme des Werks fällig; einzelvertraglich kann die Zahlung eines Vorschusses vereinbart werden.
c) Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit diese für die Leistungserbringung der Fa. Monser erforderlich ist.
d) Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt, es sei denn, die Parteien treffen hiervon abweichende Vereinbarungen.
e) Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Kunde deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung konkret benannter Mängel, so ist die Fa. Monser verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
f) Der Kunde kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile. Die Fa. Monser wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist die Fa. Monser berechtigt, zusätzlich eine angemessene und ortsübliche Mehrvergütung für die Leistungsänderungen zu verlangen, sofern diese mit einem höheren Leistungsaufwand verbunden sind.
Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, kann die Fa. Monser nicht geltend machen.
Sämtliche Leistungsänderungen, die vor Beginn der Ausführungsarbeiten verlangt werden, sind vor Beginn der Ausführung in einer Zusatzvereinbarung in Textform zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
g) Die Fa. Monser haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag, der Kunde hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.
h) Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Fa. Monser oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
i) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Fa. Monser die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. aa) Die Fa. Monser haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, der gesetzlichen Vertreter der Fa. Monser oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die Fa. Monser bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die Fa. Monser allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
bb) Die Fa. Monser haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Fa. Monser haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Fa. Monser im Übrigen nicht. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
cc) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit Haftung der Firma Monser ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
j) Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch, kann die die Fa. Monser als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat; hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
k) Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Termin zur Fertigstellung eines Werks vereinbart wurde, sind die von der Fa. Monser angegebenen Fertigstellungstermine/-fristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche der Fa. Monser ist der Kunde ferner nur berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht; gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
(1) Ist der Kunde Unternehmer so gilt Folgendes:
a) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Rechtsnormen des deutschen Kollisionsrechtes, soweit sie auf eine fremde Rechtsordnung verweisen, des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenverkaufs, ist ausgeschlossen.
b) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Nordhorn, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
c) Abweichungen von diesem Vertrag sind in T extform zu vereinbaren. Dies gilt auch für dieses T extformerfordernis.
(2) Ist der Kunde Verbraucher, so unterliegen die mit diesen geschlossenen Verträgen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG).